FLEXIBEL
FINANZIEREN

Kreditbedarf
Eigenmittel
%
Jahre
Zins | Laufzeit
mtl. Rate
ländleimmo.at / Kaufobjekt / Grundstück / Baugrundstück / Vorarlberg / Dornbirn / Hohenems / Grundstück | Hohenems | BNZ 60

Grundstück | Hohenems | BNZ 60

images icon

N/A

Grundriss

images icon

478,00 m²

Grundstücksgröße

€ 348.940

Preise

Kaufpreis € 348.940

Objekt Informationen

Grundstücksgröße 478,00 m²
Objektart Grundstück
Objekttyp Baugrundstück
Verfügbar ab sofort
Externe ID Agentur_3975

Empfohlene Services unserer Partner

Objekt Beschreibung


Grundstück | Hohenems | BNZ 60

Zum Verkauf steht ein voll erschlossenes Baugrundstück in attraktiver Wohnlage in Hohenems. Das Grundstück mit der Nummer 2167/2 in der Katastralgemeinde 92004 Hohenems umfasst eine Fläche von 478 m² und befindet sich an der Barnabas-Fink-Straße. Die ruhige und zugleich verkehrsgünstige Lage überzeugt durch eine gewachsene Nachbarschaft mit Wohngebäuden unterschiedlicher Größe und Charakter, was eine angenehme, familienfreundliche Wohnatmosphäre schafft.

Im Flächenwidmungsplan ist die Liegenschaft als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Mit Bescheid der Baubehörde liegen bereits die Baugrundlagen vor. Diese sehen eine Mindestgeschosszahl von zwei und eine Höchstgeschosszahl von drei Geschossen vor. Erlaubt sind Flach-, Walm- oder Satteldächer, bei einer maximalen Baunutzungszahl (BNZ) von 0,6.

Das Grundstück ist eben, gut zugänglich und direkt an die bestehende Infrastruktur angeschlossen. Mit diesem Verkaufspreis bietet es eine hervorragende Gelegenheit, in einer beliebten Lage von Hohenems ein hochwertiges Eigenheim zu realisieren.

Am besten machen Sie sich selber ein Bild und melden Sie sich für einen unverbindliches Gespräch.


Einmalkosten:
Maklerhonorar: 3,6% inkl. MwSt
Notarkosten: 1,2% inkl. MwSt
Grunderwerbssteuer: 3,5%
Grundbuchseintragung: 1,1%

Alle Angaben nach bestem Wissen. Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten. Dieses Expose ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt alleine der abgeschlossene Kaufvertrag. §15 der Maklerverordnung gilt als vereinbart.