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Sanierungsbedürftige -Historische Villa in Lustenau wird hier zum Kauf Angeboten

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Grundriss

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345,00 m²

Wohnfläche

Preis auf Anfrage

Preise

Preis auf Anfrage

Objekt Informationen

Wohnfläche 345,00 m²
Grundstücksgröße 786,00 m²
Baujahr 1912
Objektart Haus
Objekttyp Villa
Terrasse Vorhanden
Keller 108,90 m²
Verfügbar ab nach Vereinbarung
Heizwärmebedarf (HWB) 226,00 kwh/m²a
Klasse Heizwärmebedarf (Klasse HWB) F
Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) 3,33 kwh/m²a
Klasse Gesamtenergieeffizienz-Faktor (Klasse fGEE) F
Externe ID Szabo_JSi-24-28

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Objekt Beschreibung

Sanierungs-Projekt-Villa in Lustenau – Ihr Traumprojekt wartet!


Zum Verkauf steht eine prachtvolle, alte Villa aus dem( ca. Jahr 1912 ) im Herzen von Lustenau.

Diese beeindruckende Immobilie bietet eine großzügige Wohnfläche von ca. 345 m² und ist ein wahres Juwel für Liebhaber historischer Architektur.

Auf einem weitläufigen Grundstück von 786 m² gelegen, bietet diese sanierungsbedürftige Villa Ihnen die einzigartige Gelegenheit, ein historisches Zuhause ganz nach Ihren Vorstellungen zu gestalten und zu renovieren.

Ein besonderes Highlight dieser Immobilie ist die angrenzende Stickerhalle mit einer Fläche von rund 402 m², die derzeit vermietet ist.

Diese bietet vielfältige Möglichkeiten – ob als Gewerbefläche, Lager oder als kreativer Raum für Ihre Visionen.
Nutzen Sie diese seltene Gelegenheit und lassen Sie die Geschichte dieses beeindruckenden Anwesens in neuem Glanz erstrahlen!


Einmalkosten: Grundbuchseintragung: 1,1% Grunderwerbssteuer: 3,5% Maklerhonorar: 3,6% inkl. MwSt. Vertragserrichtungskosten + Barauslagen Vertragsersteller Dr. Ganahl Dornbirn Szabo - Immobilien Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und stützen sich auf die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen. Flächenangaben sind ca-Angaben. Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten. Der Makler weist darauf hin, dass er als Doppelmakler tätig ist. Dieses Exposé ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt alleine der abgeschlossene Kaufvertrag. §15 der Maklerverordnung gilt als vereinbart.