Durch das Investorenmodell können Investoren unter bestimmten Voraussetzungen Wohnungseigentum erwerben und die Wohnung auch selber verwenden. Allerdings müssen alle Wohnungen in der Wohnanlage nachhaltig einem Hotelbetreiber für gewerbliche Beherbergungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt üblicherweise mit einem detaillierten Miet- und Betreibervertrag. Wenn sie sich auf diese Zusammenarbeit einlassen, können alle Beteiligten von dieser neuen Möglichkeit profitieren. In der nächsten Raumplanungsnovelle 2023 soll das Investorenmodell erheblich eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen nur zulässig, wenn im Flächenwidmungsplan eine eigene Ferienwohnungswidmung festgelegt ist. Derartige Widmungen sind rar. Doch Wohnungen, die der gewerblichen Beherbergung von Gästen (wie typischerweise bei Hotels) oder der Privatzimmervermietung dienen, gelten nicht als Ferienwohnung. Bedingung ist, dass tagsüber immer eine Ansprechperson für die Gäste anwesend ist. Eine gewerbliche Beherbergung liegt laut Gesetz aber nicht vor, wenn dem Investor Verfügungsrechte eingeräumt werden, die über den üblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen.