Großzügige & moderne 2-Zimmerwohnung im Zentrum von Dornbirn zu vermieten
Lage:
Dornbirn liegt auf 437 Metern Höhe im Rheintal am Fuße des Bregenzerwaldgebirges und damit am westlichen Rande der Ostalpen. Der mit Abstand wichtigste Fluss ist die Dornbirner Ach, die das Ortsgebiet in zwei Hälften teilt und damit auch die Grenze einiger Stadtbezirke bildet.
Verkehrstechnisch gesehen bildet Dornbirn den Knoten- und Mittelpunkt des Rheintales und daher die wichtigste Verbindung für den Landbus von Norden (Bregenz) nach Süden (Feldkirch und Bludenz). Aber auch die Busverbindungen in den Bregenzerwald (Osten) finden in Dornbirn ihren Knotenpunkt. Innerhalb der Stadt gibt es ein gut ausgebautes und funktionierendes Stadtbusnetz.
Die Rheintal/Walgau Autobahn A 14 führt westlich des Stadtgebiets vorbei und schließt Dornbirn mit den beiden Anschlussstellen Dornbirn-Nord und Dornbirn-Süd an das Straßennetz der Autobahn an. Mit dem Achraintunnel an der Gemeindegrenze Dornbirns mit Schwarzach besteht eine direktere Verbindung von der Autobahnabfahrt Dornbirn-Nord in den Bregenzerwald.
Genauer befindet sich das Objekt in der Marktstraße 44.
Ausstattung:
Die Wohnung punktet mit einer sehr praktischen Raumaufteilung.
Im Eingangsbereich befindet sich ein Gäste-WC.
Waschmaschine und Trockner können im geräumigen Kellerabteil verstaut werden.
Dieses ist ebenerdig in wenigen Schritten von der Wohnung aus erreichbar.
Das Hauptbadezimmer, welches vom großzügigen Schlafzimmer aus zu erreichen ist, ist somit separat zugänglich.
Somit sind bei Besuch die Privatbereiche der Wohnung einfach abtrennbar.
Große Fensterfronten im Wohn- und Essbereich sowie im Schlafzimmer sorgen für ein helles und angenehmes Raumgefühl.
Eine hochwertige Ausstattung, welche sich durch die ganze Wohnung zieht, rundet dieses noch ab.
Die ca. 14 m² große Terrasse bietet sich perfekt an, um nach einem anstrengenden Tag bei einem Glas Wein und/oder einem guten Buch zu entspannen.
Alle Angaben nach bestem Wissen. Irrtum und Zwischenvermietung vorbehalten. Dieses Expose ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt alleine der abgeschlossene Mietvertrag. §15 der Maklerverordnung gilt als vereinbart.