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Vorarlberg, Bludenz, Nenzing , Dorfstraße

Das perfekte Grundstück für mein Haus!

Preis auf Anfrage
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962 m2

Grundstücksgröße

174720

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Preis auf Anfrage
962 m2 Grundstücksgröße
GrundstückObjektart
BaugrundstückObjekttyp
sofortVerfügbar ab
10041987Externe ID

Sie sind auf der Suche nach einem Grundstück mit dörflichem Charakter?
Wegen der günstigen Lage in der Dorfmitte, der landschaftlichen Vielfältigkeit und dem erhaltenen dörflichen Charakter ist der kleine Ortsteil Beschling, welcher zu Nenzing gehört, ein beliebtes Wohngebiet. Wie gut man hier wohnen kann, schätzen Ihre Nachbarn schon lange.
Das Grundstück mit ca. 962 m² Fläche befindet sich in der Dorfstraße und eignet sich sehr gut für eine Verbauung für ein Einfamilien- oder Doppelhaus. Die Gemeinde Nenzing mit einer optimalen Infrastruktur, ist in wenigen Minuten zu erreichen.  
Widmung: Bauland Wohngebiet
Wasser, Kanal und Strom befinden sich bereits in der Nähe der Grundstücksgrenze.
Kaufpreis:
Das Grundstück wird im Bieterverfahren verkauft.
Bieterverfahren:
Das Bieterverfahren ist weder eine Auktion noch eine Versteigerung! Für den Eigentümer besteht kein Zwang, das Angebot anzunehmen. Am Ende des Bieterverfahrens steht die Einigung zwischen Interessenten und Verkäufer, die ihren Abschluss mit einem herkömmlichen Immobilienkaufvertrag findet. Der Interessent bestimmt, welches Gebot (Höhe des Kaufpreises) er abgibt.
Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der Nachweispflicht gegenüber dem Eigentümer, nur Anfragen mit vollständigen Kontaktdaten beantworten können.
Auch Sie überlegen Ihre Immobilie zu verkaufen? Vereinbaren Sie jetzt einfach einen kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter +43 664/2211645 zur Verfügung.
Nebenkosten:
3,5% Grunderwerbssteuer
1,1% Grundbuchseintragung
1,2% Vertragserrichtungsgebühr zzgl. MwSt
3,0 % Vermittlungshonorar zzgl. MwSt lt. empfohlener Geschäftsbedingungen der Bundesinnung gemäß § 10 IMV 1996, i.d.g.F.
Die Nutzflächenangaben sind "circa-Werte" Irrtum, Änderung und Zwischenverkauf vorbehalten. Der Verkäufer hält sich die Annahme eines Kaufanbotes vor. Dieses Expose ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt allein der abgeschlossene Kaufvertrag. §15 der Maklerverordnung gilt als vereinbart.