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Vorarlberg, Dornbirn, Dornbirn , Klostergasse 2

Zentraler Geschäftsstandort in Klostergasse 2, Dornbirn langfristig zu vermieten

Preis auf Anfrage
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N/A

Grundriss

152421

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Preis auf Anfrage
GebrauchtBautyp
1999Baujahr
GewerblichObjektart
Büro / OrdinationObjekttyp
  • Gas
  • Fußbodenheizung
Heizung
01. OktoberVerfügbar ab
Agentur_2296Externe ID

Zentraler Geschäftsstandort in Klostergasse 2, Dornbirn langfristig zu vermieten

Die ca. 182 m² große Geschäftsfläche welche sich in der Klostergasse 2 in Dornbirn befindet, überzeugt mit einer schönen Raumaufteilung und einer top Lage. Ideale Erreichbarkeit und eine super Infrastruktur sind hier gegeben. Das Objekt befindet sich direkt an einer gut befahrenen Hauptstraße.

Die Immobilie überzeugt mit einem großzügigen und hellen Büroraum. Ebenfalls wurde der Empfangsbereich im Erdgeschoss offen und freundlich gestaltet. Die großen Fenster durchfluten den Büroraum mit viel Tageslicht, dies sorgt für ein angenehmes Arbeitsverhältnis. Ein separater Raum dient als Abstellraum. Weiters verfügt die Geschäftsfläche über ein WC im Erdgeschoss.

Über eine Holztreppe gelangen Sie in das Obergeschoss, welches über 3 großzügige Büroräume und ein weiteres WC verfügt.

Die Fläche ist wie folgt aufgeteilt:

Erdgeschoss (ca. 87,22m²):

- Büro / Verkaufsfläche
- Abstellraum
- WC

Obergeschoss (ca. 95,04m²):

- Büroraum 1
- Büroraum 2
- Büroraum 3
- WC


Am besten machen Sie sich selbst ein Bild dieser tollen Geschäftsfläche und melden sich für einen unverbindlichen Besichtigungstermin.

Einmalkosten:

Maklerhonorar: 3 BMM zzgl. 20 % MwSt.
Kaution: 3 BMM
Vertragserstellungsgebühr: 600,00 inkl. 20% MwSt.
Finanzamtvergebührung


Seitens der ImmoAgentur wird auf ein bestehendes wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis zwischen ihr und dem/der vermittelten Dritten ausdrücklich hingewiesen.

Alle Angaben nach bestem Wissen. Irrtum und Zwischenvermietung vorbehalten. Dieses Expose ist eine Vorinformation, als Rechtsgrundlage gilt alleine der abgeschlossene Mietvertrag. §15 der Maklerverordnung gilt als vereinbart.